Satzung

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 18. September 1998                                          Stand:  10.02.2001

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Kleinberghofen e.V.". Er soll in das Vereinsregister

     eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kleinberghofen.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Kleinberghofen, insbesondere durch das

     Werben und Stellen von Einsatzkräften. Ferner Förderung des allgemeinen Feuerwehrwesens und

     gesellschaftlicher Belange. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der

     §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins

     dürfen nur für Zwecke gemäß der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und

     in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person

     durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

     begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

     a) Aktive Mitglieder: Feuerwehrdienstleistende und Feuerwehranwärter.

     b) Passive Mitglieder: ehemalige Feuerwehrdienstleistende, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder.
(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere

     Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende

     oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die

     Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit

     einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds,

                                             b) durch Austritt,

                                             c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

                                             d) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz

     Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands

     aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen binnen einer

     angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu 

     rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das

     Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats ab

     Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand muss den Einspruch der

     nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich durch Lastschriftverfahren eingezogen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

      a) dem Vorsitzenden, 
      b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

      c) dem Kassier,

      d) dem Schriftführer,

      e) dem Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Kleinberghofen, soweit er dem Verein angehört und

          nicht eine Funktion gemäß Punkt a) bis d) ausübt,

      f) dem stellvertretenden Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Kleinberghofen, soweit er dem

         Verein angehört und nicht eine Funktion gemäß Punkt a) bis d) ausübt.

      g) dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Kleinberghofen, soweit er dem Verein angehört und

          nicht eine Funktion gemäß Punkt a) bis d) ausübt.

(2) Es bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand bis auf die unter Abs. 1 Punkt e) bis g) genannten

     Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.

     Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes

     entheben. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Die

     Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen

     Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

     a) Vorbereiten der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung,

     b) Einberufen der Mitgliederversammlung,

     c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

     d) Verwalten des Vereinsvermögens,

     e) Erstellen des Jahres- und Kassenberichts,

     f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

     g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer von zwei Personen aus dem Kreis des Vorsitzenden, des

     stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassiers vertreten. Die Mitgliederversammlung legt fest, ab welchem 

     Betrag der Vorstand den Rechtsgeschäften zustimmen muss, damit sie für den Verein verbindlich sind.

 

§ 10 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom

     stellvertretenden Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig,

     wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der

     abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des leitenden Vorsitzenden.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und

     Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

     Die Niederschriften sind bei der Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.


§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden

      aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen

     dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden

     geleistet werden.

(3)  Die Buch- und Kassenführung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre von der

      Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur

     Genehmigung vorzulegen.


§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

     a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlasten des  

         Vorstands.

    b) Festsetzen der Mitgliedsbeiträge,

    c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

    d) Beschluss über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

    e) Beschluss über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein,

    f) Ernennen von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung

     einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter 

     Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich verlangt.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden

     Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene

     Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand mindestens eine Woche

     vor der Mitgliederversammlung einzureichen.  Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der

     Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden      oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des   

     Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt. 

     Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der

     stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, 

     innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;

     diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlüssen die einfache Mehrheit der

     abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur

     Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch

     geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu

     unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die

     Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art

     der Abstimmung enthalten.


§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann a) eine Ehrenurkunde b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.


§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Erdweg, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.


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