Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 18. September
1998
Stand: 10.02.2001
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Kleinberghofen e.V.". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kleinberghofen.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Kleinberghofen, insbesondere durch das
Werben und Stellen von Einsatzkräften. Ferner Förderung des allgemeinen Feuerwehrwesens und
gesellschaftlicher Belange. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für Zwecke gemäß der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
a) Aktive Mitglieder: Feuerwehrdienstleistende und Feuerwehranwärter.
b) Passive Mitglieder: ehemalige Feuerwehrdienstleistende, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder.
(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere
Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende
oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die
Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen binnen einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu
rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das
Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats ab
Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand muss den Einspruch der
nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich durch Lastschriftverfahren eingezogen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) dem Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Kleinberghofen, soweit er dem Verein angehört und
nicht eine Funktion gemäß Punkt a) bis d) ausübt,
f) dem stellvertretenden Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Kleinberghofen, soweit er dem
Verein angehört und nicht eine Funktion gemäß Punkt a) bis d) ausübt.
g) dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr Kleinberghofen, soweit er dem Verein angehört und
nicht eine Funktion gemäß Punkt a) bis d) ausübt.
(2) Es bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand bis auf die unter Abs. 1 Punkt e) bis g) genannten
Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes
entheben. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereiten der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung,
b) Einberufen der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwalten des Vereinsvermögens,
e) Erstellen des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer von zwei Personen aus dem Kreis des Vorsitzenden, des
stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassiers vertreten. Die Mitgliederversammlung legt fest, ab welchem
Betrag der Vorstand den Rechtsgeschäften zustimmen muss, damit sie für den Verein verbindlich sind.
§ 10 Sitzung des Vorstands
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des leitenden Vorsitzenden.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Niederschriften sind bei der Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.
§ 11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden
aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen
dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden
geleistet werden.
(3) Die Buch- und Kassenführung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlasten des
Vorstands.
b) Festsetzen der Mitgliedsbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschluss über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschluss über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein,
f) Ernennen von Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich verlangt.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vorstand mindestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen;
diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlüssen die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch
geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann a) eine Ehrenurkunde b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Erdweg, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.